Die Abteilung Soziale Dienste bietet regelmässige Sprechstunden an, bei welchen die Einwohnerinnen und Einwohner von Dagmersellen und Altishofen im jeweiligen Zeitfenster unangemeldet mit ihren Anliegen vorbeikommen können. Eine Fachperson steht während dieser Zeit für Fragen zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für die Sprechstunden keine Termine vereinbart werden können. Nehmen Sie im Wartebereich Platz und verweilen Sie sich während der Wartezeit in den vielen Fachzeitschriften vor Ort.
Wochentag | Datum | Uhrzeit |
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Donnerstag | 26.09.2024 | 12:00 - 16:30 Uhr |
Dienstag | 29.10.2024 | 12:00 - 16:30 Uhr |
Montag | 25.11.2024 | 08:30 - 13:00 Uhr |
Donnerstag | 19.12.2024 | 08:30 - 13:00 Uhr |
Sozialhilfe als letztes Netz
Menschen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu decken, können Antrag auf Sozialhilfeleistungen stellen. Die Abteilung Soziale Dienste führt eine umfassende Situationsabklärung durch und vollzieht im Auftrag der Sozialhilfebehörde die persönlichen und materiellen Unterstützungsleistungen, um die minimalen Lebenskosten zu decken.
Die Sozialhilfe ist eine ergänzende Hilfe auf der Grundlage des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) und kommt erst zum Tragen, wenn eigene Mittel oder Leistungen Dritter, wie beispielsweise die Arbeitslosenversicherung oder andere Sozialversicherungen, nicht ausreichen. Das Ziel der Sozialhilfe ist eine schnelle Rückkehr zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Die materielle Hilfe kann mit Auflagen verbunden werden. Die Leistungen aus der materiellen Sozialhilfe unterliegen der Rückerstattungspflicht. In der Sozialhilfe gilt das Prinzip der Subsidiarität. Schulden können durch die Sozialhilfe nicht übernommen werden.
Ebenfalls zur Sozialhilfe mit materieller Hilfe gehören die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe.
Kommen Alimtentenschuldnerinnen und – schuldner ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nach kann sich die unterhaltsberechtigte Person oder deren gesetzliche Vertretung an die Sozialen Dienste des zivilrechtlichen Wohnsitzes wenden.
Die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind in Art. 131, 176a, 290 und 293 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), im Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern (SHG, SRL-Nr. 892) und in der Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern (SHV, SRL-Nr. 892a) geregelt.
Für Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung ist unter anderem ein rechtsgültiger und vollstreckbarer Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid, Unterhaltsvertrag) vorausgesetzt.
Diese Dokumente finden Sie auch in unserem Online-Schalter.