Das Gesetz über die famlienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBEG) des Kantons Luzern vom 16.06.25, sowie die Verordnung zum Gesetz über die famlienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) vom 09.12.2025 bilden die rechtliche Grundlage für die Abgabe von Betreuungsgutscheine.
Am 1. August 2026 wurden im gesamten Kanton Luzern einheitliche Betreuungsgutscheine eingeführt. Bezugsberechtigt sind Eltern von Kindern im Vorschulalter, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung absolvieren oder sich nachweislich auf Stellensuche befinden. Voraussetzung ist ein Mindestbeschäftigungsgrad von 20 Prozent bei Alleinerziehenden beziehungsweise insgesamt 120 Prozent bei Eltern in einem gemeinsamen Haushalt.
Je nach Arbeitspensum werden pro Kind zwischen 48 und 240 Betreuungstage pro Jahr finanziell unterstützt. Für Haushalte mit einem massgebenden Einkommen bis CHF 37’500.00 (Alleinerziehende) beziehungsweise CHF 47’000.00 (Paarhaushalte) beträgt der Eigenanteil CHF 10.00 pro Betreuungstag oder CHF 1.00 pro Betreuungsstunde. Mit zunehmendem Einkommen steigt dieser Eigenbeitrag. Ab einem massgebenden Einkommen von CHF 120’000.00 besteht kein Anspruch mehr auf Betreuungsgutscheine.
Über das Online-Portal der Dienststelle Gesundheit und Soziales des Kantons Luzern my.lu.ch können Sie die Betreuungsgutschiene beantragen. Zudem hat der Kanton die häufigsten Fragen zum neuen Betreuungssystem für Erziehungsberechtigte beantwortet.
Um eine erste Einschätzung des möglichen Anspruchs zu erhalten, stellt die Dienststelle Gesundheit und Soziales des Kantons Luzern auf der Website www.kinderbetreuung.lu.ch einen Online-Rechner als Orientierungshilfe für die spätere Online-Gesuchstellung zur Verfügung.