Wer ober- und unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, hat vor Baubeginn eine Baubewilligung einzuholen. Im Einzelnen sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig:
Möchten Sie etwas umbauen oder neu aufstellen? Reichen Sie uns per E-Mail (bau@dagmersellen.ch) Unterlagen zu Ihrem Bauvorhaben ein und wir prüfen die Baubewilligungspflicht.
Formulare, Informationen und Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Website der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern
Um den unterschiedlichen Baugesuchen Rechnung zu tragen, sieht des Planungs- und Baugesetz (PBG) verschiedene Arten von Baubewilligungsverfahren vor. Neben dem ordentlichen Verfahren schreibt das PBG für Bauvorhaben, welche keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen tangieren, das vereinfachte Baubewilligungsverfahren vor. Der Regierungsrat bestimmt in der Planungs- und Bauverordnung (PBV) welche Bauten und Anlagen in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden können. Für Abbrucharbeiten besteht nur ein Anzeigeverfahren.
Das Baugesuchformular ist mit den für die umfassende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Beilagen einfach unterzeichnet von der Bauherrschaft, dem/der Grundeigentümer/in sowie dem Planverfasser/der Planverfasserin sowie in elektronischer Form beim Regionalen Bauamt Dagmersellen einzureichen. Die Wegleitung «Baugesuch und Beilagen» des Kantons Luzern gibt Auskunft über das Baugesuchsformular und die notwendigen Beilagen.
Projekte für neue Bauten und Anlagen und für bauliche Massnahmen, welche die äussere Form einer Baute oder Anlage verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung des Baugesuches so auszustecken, dass daraus der gesamte Umfang der Baute oder Anlage leicht ersichtlich ist. Dabei ist die Höhe des Erdgeschossbodens (oberkant) zu kennzeichnen. Zusammen mit der öffentlichen Bekanntmachung soll das Baugespann ermöglichen, dass jedermann, der durch ein bestimmtes Bauvorhaben in seinen Interessen beeinträchtigt werden könnte, sich über das Projekt genau orientieren kann, um allfällige Einwirkungen auf die nähere oder weitere Umgebung beurteilen und nötigenfalls Einwendungen gegen das Projekt vorbringen zu können. Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches im Beschwerdefall bis zu dessen Erledigung nicht beseitigt werden. Der Gemeinderat, bzw. die Instruktionsinstanz im Beschwerdeverfahren, kann die vorzeitige Beseitigung gestatten, wenn der Stand des Bewilligungsverfahrens- bzw. Beschwerdeverfahrens es erlaubt.
Das Regionales Bauamt prüft nach Gesuchseingang, welches Bewilligungsverfahren durchzuführen, ob das Baugesuch mit den erforderlichen Beilagen vorliegt, das Baugespann mit den Plänen übereinstimmt und ob neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich sind.
Das Regionale Bauamt macht das Vorhaben den direkten Anstössern im Umkreis von 25 m öffentlich bekannt. Den interessierten Amtsstellen wird eine Mitteilung gemacht. Das Baugesuch wird im Anschlagkasten sowie auf der Homepage der Gemeinde publiziert. Wer nachbarliche Ansprüche aufgrund des PBG wahrnehmen will, muss beim Gemeinderat innert 20 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache erheben.
Nach Ablauf der Einsprachefrist und nach Vorliegen der für die Erteilung einer Baubewilligung unerlässlichen Sonderbewilligungen entscheidet das Regionales Bauamt bzw. der Gemeinderat über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
Beim vereinfachten Baubewilligungsverfahren kann auf das Baugespann sowie die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Bauvorhabens verzichtet werden. Haben die Anstösser und weitere betroffene Grundeigentümer vorgängig dem Baugesuch unterschriftlich zugestimmt, wird auf die Zustellung verzichtet und die 10tägige Einsprachefrist entfällt.
Mit dem Bau eines Projektes darf grundsätzlich nur nach Rechtskraft der ausgestellten Baubewilligen gestartet werden.
Dem Regionalen Bauamt sind die folgenden Baustadien schriftlich anzuzeigen:
Für baurechtliche Fragen und die Behandlung von Baugesuchen ist das Regionale Bauamt Dagmersellen zuständig.