Ein positiver Ausgleichszins wird auf Vorauszahlungen und zu viel bezahlten Steuern gewährt und mit der definitiven Steuerrechnung gutgeschrieben.
Bei Vorauszahlungen handelt es sich um für das Steuerjahr vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.) geleistete Beträge – diese werden ab Eingang (frühestens jedoch ab 1.1.) bis 31.12. verzinst. Freiwillige Vorauszahlungen sind attraktiv, z.B. in Form von monatlichen Ratenzahlungen an das Gemeindesteueramt (Einzahlungsscheine sind dort erhältlich).
Falls die Steuerzahlungen den Betrag der definitiven Steuerrechnung (Schlussrechnung) übersteigen, wird für die Differenz (d.h. zu viel bezahlte Steuern) ab 1.1. bis zur Rückvergütung ebenfalls ein Zins vergütet.
Soweit der Totalbetrag gemäss definitiver Steuerrechnung am allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.) noch nicht bezahlt ist, wird darauf ab 1.1. des Folgejahres bis zur Ausstellung der definitiven Steuerrechnung (oder bis zur früheren Bezahlung) der negative Ausgleichszins erhoben.
Es empfiehlt sich daher, vor Ende des Jahres anhand des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens und Vermögens zu prüfen, ob für das aktuelle Steuerjahr ein genügend hoher Betrag einbezahlt worden ist. Ein allfälliger Differenzbetrag ist vor Ende des Jahres zu überweisen, um die Belastung mit dem negativen Ausgleichszins zu vermeiden.
Entsprechende Berechnungen können mit dem Steuerkalkulator auf der Website der Dienststelle Steuern vorgenommen werden (https://steuern.lu.ch/steuererklaerung/kalkulatoren). Bei Bedarf kann beim Steueramt ein Einzahlungsschein bestellt werden.
Falls die mit der definitiven Steuerrechnung in Rechnung gestellten Beträge nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, wird ein Verzugszins bis zur Begleichung des Ausstands erhoben.
2024 | 2023 | |
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Positiver Ausgleichszins | 1.25 % | 0.0 % |
Negativer Ausgleichszins | 1.25 % | 0.0 % |
Verzugszins | 4.75 % | 3.5 % |
2024 | 2023 | |
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Vergütungszins auf Vorauszahlungen | 0.0 % | 0.0 % |
Verzugs- und Rückerstattungszins | 4.0 % | 4.0 % |