Sondersteuern

Neben den Staats- und Gemeindesteuern gibt es auch die Sondersteuer. Dazu gehören die Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschaftssteuern.

Arten der Sondersteuern

Handänderungssteuer

Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang eines Grundstückes oder der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Die Handänderungssteuer beträgt 1.5 % des Handänderungswertes. Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers. Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, wird die Steuer mit einem Ersatzwert (Katasterwert) berechnet. Das Gleiche gilt, wenn der unter nahestehenden Personen (z.B. Familienangehörige, Lebenspartner/in, Freund/in, wirtschaftliche abhängige oder verbundene Gesellschaften) vereinbarte Erwerbspreis den Ersatzwert nicht erreicht.

Steuerpflichtig ist die Erwerberin bzw. der Erwerber. Abweichende vertragliche Vereinbarungen wie die je hälftige Übernahme durch die Vertragsparteien sind für die Veranlagungsbehörden unbeachtlich.

Von der Handänderungssteuer befreit sind insbesondere Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) sowie Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als CHF 20’000.00.

Weitere Informationen zur Handänderungssteuer finden Sie im Handänderungssteuergesetz und im Luzerner Steuerbuch.

Grundstückgewinnsteuer

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen. Davon ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

Der Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungswert und dem Anlagewert. Beim Anlagewert handelt es sich um den Kaufpreis, welcher bei der letzten steuerbegründenden Veräusserung bezahlt wurde, zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge für Aufwendungen. Liegt der massgebende Erwerb über 30 Jahre zurück, so gilt die vor 30 Jahre in Kraft stehende Katasterschatzung mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis. Für Katasterschatzungen nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke mit Inkraftdatum ab Januar 1989 entfällt der Zuschlag. Der Veräusserungswert besteht aus dem Veräusserungspreis abzüglich der gesetzlichen Abzüge.

Für die Grundstückgewinnsteuer ist der Einkommenssteuertarif für Alleinstehende massgebend. Die sich daraus ergebende Steuer pro Einheit wird mit 4.5 Einheiten multipliziert, was den Steuerbetrag ergibt. Je nach Besitzesdauer erfolgt auf den Steuerbetrag ein Zuschlag oder eine Ermässigung. Gewinn bis CHF 13’000.00 werden nicht besteuert.

Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung sowie bei Eigentumswechsel unter Ehegatten/eingetragenen Partner/innen, sofern beide Parteien damit einverstanden sind.

Weitere Informationen zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie im Grundstückgewinnsteuergesetz sowie im Luzerner Steuerbuch.

Erbschaftssteuer

Informationen zu der Erbschaftssteuer finden Sie hier.