Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Teilungsamtes umfassen insbesondere:
- Sicherung des Erbganges (Inventaraufnahme des Nachlasses)
- Erbenermittlung und Erbgangseröffnung
- Ausstellen von Erbenbescheinigungen
- Eröffnung von Verfügungen von Todeswegen (Testament, Erbvertrag)
- Erstellen Öffentliches Inventar
- Mitwirkung bei der Erbteilung
- Aufbewahrungsstelle für Testamente, Ehe- und Erbverträge
Das Teilungsamt stützt sich auf folgende Gesetze und Verordnungen:
Als Erbe haben Sie folgende Rechte- und Pflichten:
- Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers/der Erblasserin. Für die Schulden des Erblassers/der Erblasserin haften die Erben sowohl mit der Erbschaft als auch mit dem eigenen Vermögen.
- Die gesetzlichen und eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt 3 Monate ab Zustellung des Sicherungsinventares (Art. 568 ZGB). Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt, wenn sich ein Erbe in die Erbschaft einmischt.
- Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist bei der Teilungsbehörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers/der Erblasserin angebracht werden (Art. 580 ff ZGB).
- Die Erbteilung erfolgt grundsätzlich privat. Die Mitwirkung der Teilungsbehörde erfolgt, wenn ein Erbe dies verlangt, wenn Minderjährige oder bevormundete Erben beteiligt sind oder wenn sich Landesabwesende, deren Aufenthalt unbekannt ist, unter den Erben befinden (§ 77 EGZGB).
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Teilungsamt Dagmersellen.