Wer urteilsfähig ist und das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, kann eine Verfügung von Todes wegen (Art. 467 ff ZGB) erlassen. Mit dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Schranken über das Vermögen letztwillig verfügt werden. Das ZGB sieht verschiedene Verfügungsformen vor.
Eine öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen und wird von einer kantonalen Urkundsperson (Notar) aufgesetzt und beurkundet.
Eine eigenhändige letztwillige Verfügung ist von Anfang bis Ende handschriftlich (inkl. Ort, Datum und Unterschrift) zu erstellen.
Bei ausserordentlichen Umständen (naher Tod, Verkehrssperre, Epidemien oder Krieg), wenn eine andere Errichtungsform nicht möglich ist, kann ein mündliches Testament vor zwei Zeugen erklärt werden. Das Testament verliert seine Gültigkeit, wenn der Erblasser/die Erblasserin 14 Tage überlebt und in der Lage ist, eine andere Testamentsform anzuwenden.
Ein Erbvertrag erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen und wird von einer kantonalen Urkundsperson (Notar) aufgesetzt und beurkundet.
Einwohnerinnen und Einwohner von Dagmersellen können Testamente, Ehe- oder Erbverträge im Depot des Teilungsamtes zur Aufbewahrung hinterlegen. Die Hinterlegung wird schriftlich bestätigt und kostet einmalig CHF 95.00.
Hinterlegte Dokumente werden nur persönlich gegen die Vorlage eines Ausweises mit Foto dem/der Hinterleger/in ausgehändigt. Die Auswechslung von hinterlegten Dokumenten ist möglich und kann nur durch den/die Hinterleger/in oder eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Teilungsamt Dagmersellen.