Mit einer Patientenverfügung legt eine urteilsfähige Person nach Art. 370 ZGB fest, welchen medizinischen und pflegerischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt bzw. nicht zustimmt. Damit können Sie sicherstellen, dass ihr Wille berücksichtigt wird, auch wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst ausdrücken können. Ebenfalls können Sie in einer Patientenverfügung eine natürliche Person bezeichnen, die im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin die medizinischen Massnahmen bespricht und in Ihrem Namen entscheiden soll. Eine Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
Mit einem Vorsorgeauftrag beauftragt eine handlungsfähige Person im Sinne von Art. 360 ZGB eine natürliche oder juristische Person im Falle ihrer Urteils- und damit ihrer Handlungsunfähigkeit mit der Personen-, der Vermögenssorge oder mit der Vertretung im Rechtsverkehr. Die Aufgaben werden umschrieben. Ein Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig verfasst oder öffentlich beurkundet sein und soll gut auffindbar sein. Es besteht die Möglichkeit, die Existenz und den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen.