Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, sind ab dem 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr bis am 31. Dezember nach dem erfüllten 50. Altersjahr ersatzpflichtig. Die Ersatzabgabe (Feuerwehrsteuer) beträgt für die Steuerjahre 2016 bis 2023 4.5‰ und ab 2024 3.5‰ des steuerbaren Einkommens; Minimum CHF 50, Maximum CHF 500.
Leistet eine in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Person Feuerwehrdienst oder ist sie nicht feuerwehrpflichtig, beträgt die Ersatzabgabe ein Drittel der ordentlichen Ansätze.
Es besteht die Möglichkeit von der Feuerwehrersatzabgabe befreit zu werden. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung von mindestens 40% vorliegt. Gleichzeitig darf das steuerbare Jahreseinkommen den Betrag von CHF 60’000 nicht übersteigen. Nutzen Sie das Gesuch um Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe als Antrag um Befreiung der Feuerwehrersatzabgabe.
Quellensteuerpflichtige natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Luzern wird als Ersatzabgabe an der Quelle eine Pauschale in der Höhe von CHF 100.- pro Jahr abgezogen.