Im ganzen Kantonsgebiet sind im Wald und in Waldesnähe (innerhalb von 50 m zum Waldrand) das Entfachen von Feuern im Freien sowie sämtliche Handlungen, welche eine Brandgefahr bewirken, verboten. Ebenso verboten ist das Feuern in unbefestigten Feuerstellen und das Benutzen von Einweggrills, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, das Steigenlassen von «Himmelslaternen» (gekauft oder selbstgebastelt), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, sowie das Wegwerfen von Raucherwaren oder Streichhölzern.
Ausgenommen vom Feuerverbot ist die Verwendung von Geräten, die nicht mit offenem Feuer aufgeheizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z. B. Gasgrill, Lotusgrill, usw.). Erlaubt ist das Feuermachen in Gärten und auf Balkonen mit Holzkohlegrills sowie in fest installierten Cheminées, Feuerstellen oder Feuerschalen. Dabei muss ein Mindestabstand von 50 m zum Wald eingehalten werden. Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar.
Die Allgemeinverfügung vom 25. August 2026 der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) finden Sie hier.
Die aktuelle Gefahrenlage und geltende Massnahmen werden auf www.waldbrandgefahr.ch veröffentlicht.