Der Steuerbetrag setzt sich aus dem Steuersatz und einem allfälligen Progressionszuschlag zusammen. Der Steuersatz bestimmt sich aufgrund des Verwandtschaftsgrades zum Erblasser oder zur Erblasserin:
Verwandtschaftsgrades zum Erblasser oder zur Erblasserin | Steuerbetrag |
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Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner (sofern mindestens 2 Jahre in einer eheähnlichen Beziehung) | steuerfrei |
Nachkommen (Kinder, Enkel) | 1 % ab einem Erbteil von CHF 100'000.00, kein Progressionszuschlag |
Elterlicher Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) | 6 % |
Grosselterlicher Stamm (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen) | 15 % |
Nicht Verwandte | 20 % |
Der Progressionszuschlag ergibt sich aus dem Erbbetrag. Erhalten einzelne Erben mehr als CHF 10’000.00, so erfolgt ein Zuschlag zwischen 10 bis 100 % des Steuerbetrages.
Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers/der Erblasserin ausgerichtet wurden, unterliegen bei der Erbschaftssteuer.
Ansprüche aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod eines Erblassers/einer Erblasserin fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, sofern diese nicht über die Einkommenssteuer abgerechnet wird.
Mit dem Kalkulator des Kantons Luzern können Sie die Erbschaftssteuern berechnen.